In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken.
Sowohl die Absetzung der beantragten Gebühr Nr. 4141 VV als auch die der geltend gemachten Aktenversendungspauschale erfolgten im Ergebnis zu Recht.
a) Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 der Nr. 4141 VV entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr auch dann, wenn das Gericht gem. § 204 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV dient der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führt (vgl. Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn 108). Sie übernimmt den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese war geschaffen worden, um zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (vgl. BT-Drucks 12/6962, S. 106).
Der erfolgreichen Geltendmachung dieser Gebühr steht hier entgegen, dass die Hauptverhandlung letztlich nicht vermieden, sondern nach dem erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durchgeführt worden ist. Dementsprechend hat der Verteidiger auch Anspruch auf die Hauptverhandlungsgebühr, die ihm bereits zuerkannt worden ist.
Aus dem Hinweis der Verteidigung auf Hartmann, KostG, 41. Aufl., VV 4141 Rn 5, ergibt sich nicht, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV auch dann beansprucht werden kann, wenn die Hauptverhandlung doch noch durchgeführt wird. Die zitierte Kommentierung besagt lediglich, dass die Gebühr mit der Bekanntmachung des Ablehnungsbeschlusses nach § 204 Abs. 2 StPO oder doch mit seinem Herausgehen aus dem inneren Geschäftsbetrieb, als auch mit seiner z.B. telefonischen Mitteilung an den Verteidiger, entsteht. Sie besagt ferner, dass es nicht auf die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft des Nichteröffnungsbeschlusses ankommt. Aus dem oben dargelegten Gesetzeszweck ergibt sich aber bereits, dass der Gebührenanspruch nach Nr. 4141 VV dann wieder wegfällt, wenn die Hauptverhandlung doch noch durchgeführt wird und der Verteidiger letztlich nicht den Verlust der Hauptverhandlungsgebühr erleidet, den die Vorschrift der Anm. 1 Nr. 2 der Nr. 4141 VV gerade ausgleichen soll (vgl. auch das instruktive Beispiel 2 bei Burhoff, RVG, 3. Aufl., Nr. 4141 VV Rn 24).
b) Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 VV, die der anfordernde Rechtsanwalt der Landeskasse zahlt, bezieht sich auf einen konkreten Einzelfall und gehört deshalb nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten. Sie gehört auch nicht zu den Portokosten. Sie ist auch kein sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 7 Rn 8 m. w. Nachw.). Es handelt sich vielmehr um Gerichtskosten. Sie ist deshalb bei entsprechender Notwendigkeit vom Auftraggeber, dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Auslagen der Nrn. 7001, 7002 VV gem. §§ 670, 675 BGB zu erstatten (vgl. KG JurBüro 2009, 93). Die Kammer ist mit dem Vertreter der Landeskasse der Ansicht, dass es für die Erstattungsfähigkeit der Auslagen für die Akteneinsicht darauf ankommt, ob diese Auslagen dem Verteidiger auch tatsächlich entstanden sind. Aus dem Umstand, dass eine entsprechende Forderung durch die Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden ist, ergibt sich nicht zwingend, dass der Verteidiger sie auch beglichen haben muss. Wird ein entsprechender Zahlungsnachweis nicht erbracht oder kann er nicht mehr erbracht werden, steht dies einer Festsetzung der Aktenversendungspauschale als zu erstattende notwendige Auslage entgegen.