Zusammenfassung
Akkordarbeit liegt regelmäßig dann vor, wenn in einem Arbeitsverhältnis die Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht (nur) die Dauer der Arbeitszeit, sondern (hauptsächlich) die Erbringung einer gewissen Leistung in einer bestimmten Zeit ist. Diese Leistung wird meist in Stückzahlen gemessen.
Steuerlicher Arbeitslohn liegt auch dann vor, wenn sich dessen Höhe nach dem Arbeitserfolg richtet. Wird der Akkordlohn immer wiederkehrend gezahlt, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn.
Entgelt |
LSt |
SV |
Akkordlohn |
pflichtig |
pflichtig |
Zuschläge zum Akkordlohn |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Abgrenzung zum Zeitlohn
Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem sich das Arbeitsentgelt nach der Länge der Arbeitszeit bemisst, wird beim Akkordlohn das Arbeitsentgelt nach dem erzielten Arbeitsergebnis ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit bemessen. Der Akkordlohn wird deshalb häufig auch Leistungslohn genannt.
Wann ist Akkordlohn sinnvoll?
Die Einführung von Akkordlohn ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit akkordfähig ist, d. h. die Arbeitsabläufe sich regelmäßig wiederholen und die Arbeitsleistung exakt messbar ist. Die Mengenleistung darf nicht von externen Faktoren abhängen und muss über das Arbeitstempo direkt durch den Mitarbeiter beeinflussbar sein.
Weiter muss die Tätigkeit akkordreif sein. Hierfür ist es notwendig, dass alle Arbeitsabläufe so weit optimiert worden sind, dass der Mitarbeiter sie in der erforderlichen Qualität sicher bewältigen kann.
2 Rechtsnatur und Form
Beim Akkordvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den die §§ 611 ff. BGB Anwendung finden.
Häufig finden sich Regelungen zur Akkordarbeit nicht nur im Individualarbeitsvertrag, sondern auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Kraft Gesetzes bedürfen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in diesen Fällen der Schriftform.
Ist die Akkordabrede Teil eines Individualvertrags, bedarf sie der Schriftform grundsätzlich nur dann, soweit dies in einer einschlägigen Tarifnorm oder Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Anderenfalls ist die Vereinbarung formfrei möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch dringend zu empfehlen, die Abrede schriftlich zu fassen. Jedenfalls in Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG müssen die (zunächst mündlich getroffenen) Vereinbarungen über den Lohn ohnehin schriftlich fixiert werden.
3 Geldakkord und Zeitakkord
Beim Akkordlohn wird zwischen Geldakkord und Zeitakkord unterschieden.
3.1 Unterscheidung zwischen Geld- und Zeitakkord
Ist für jedes vom Arbeitnehmer fertiggestellte Stück, für eine bestimmte Arbeitsmenge oder eine Leistungsarbeit ein bestimmter Geldbetrag (Akkordsatz oder Stücksatz) als Lohn vorgesehen, liegt Geldakkord vor. Hierbei wird der Stückgeldsatz mit der tatsächlichen Arbeitsleistung multipliziert. Der Stückgeldsatz errechnet sich aus dem Akkordrichtsatz (der um durchweg 10 bis 20 % erhöhte jeweilige tarifliche Stundenlohn), der durch die Normalleistung dividiert wird.
Wird mithilfe von Zeitmessungen die von einem normalen Arbeitnehmer für die betreffende Arbeitsleistung normalerweise benötigte Zeit "vorgegeben" und für jede Minute der vorgegebenen Zeit ein bestimmter Geldbetrag unabhängig von der tatsächlich für die Arbeit benötigten Zeit gezahlt, handelt es sich um Zeitakkord. Der tatsächliche Verdienst des Arbeitnehmers ergibt sich hier aus einer Multiplikation der als normal festgesetzten Minutenzahl (Zeitfaktor, Vorgabezeit) mit dem für die Minute festgesetzten Geldbetrag (Geldfaktor) und der fertig gestellten Stückzahl oder der erreichten Leistungseinheit. Der Geldfaktor ergibt sich in der Regel durch Teilung des Akkordrichtsatzes durch 60 Minuten.
Berechnung des Akkordlohns
Die Normalleistung soll 10 Stück/Stunde betragen. Es ergibt sich also eine Vorgabezeit von 6 Minuten pro Stück.
Der tarifliche Stundenlohn soll 20 EUR, der Akkordzuschlag 20 % ausmachen. Der Akkordrichtsatz beträgt somit 24 EUR (20 EUR tariflicher Stundenlohn zzgl. 20 % = 24 EUR). Der Geldfaktor liegt im Beispiel bei 0,40 EUR/Minute (Akkordrichtsatz 24 EUR : 60 min. = 0,40 EUR). Der Stückgeldsatz beträgt 2,40 EUR (Akkordrichtsatz 24 EUR : Normalleistung 10 Stück = 2,40 EUR).
Der Arbeitnehmer hat tatsächlich 13 Stücke angefertigt.
Sein Zeitakkordlohn liegt bei 31,20 EUR (Vorgabezeit 6 x Geldfaktor 0,40 EUR x 13 = 31,20 EUR).
Sein Stückgeldlohn beträgt ebenfalls 31,20 EUR (Stückgeldsatz 2,40 EUR x Istleistung 13 = 31,20 EUR).
3.2 Akkordsätze
Die Festsetzung der Akkordsätze kann im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart werden. Eine einseitige Festsetzung durch den Arbeitgeber ist gegen den Willen der Arbeitnehmer nicht zulässig. Es genügt aber für den Zeitfaktor...