Rz. 8

Ein Testament kann in holographer und in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Der Testator kann Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, die Vor- und Nacherbfolge anordnen, Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstrecker einsetzen.

 

Rz. 9

Erbverträge sind ausdrücklich unzulässig. Das gemeinschaftliche Testament ist nicht bekannt.

 

Rz. 10

Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.

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