A. Internationales Erbrecht
Rz. 1
Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) neu geregelt worden. Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen jedoch unterliegt dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates (Art. 33 Abs. 2 IPRG). Es tritt daher ggf. eine Nachlassspaltung ein. Der Erblasser kann auch hinsichtlich des gesamten Nachlasses eine Rechtswahl treffen, die die Form einer testamentarischen Verfügung einhalten muss. Wählen kann er das Recht des Staates, dessen Angehöriger er war oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar jeweils zum Zeitpunkt der Bestimmung oder zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 3, 4 IPRG). Die Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass einem der Erben der Pflichtteil entzogen wird, der ihm nach dem bei objektiver Anknüpfung bestimmten Erbrecht zustände.
Rz. 2
Gemäß Art. 3 Abs. 1 IPRG sind die Verweisungen als Gesamtverweisungen zu verstehen. Eine Rückverweisung auf das albanische Recht oder die Weiterverweisung auf das Recht eines dritten Staates werden also beachtet. Dies gilt allerdings nicht für den Fall der Rechtswahl oder die Form von Rechtsgeschäften (Art. 3 Abs. 2 IPRG).
Rz. 3
Albanien hat das Haager Testamentsformübereinkommen nicht ratifiziert. Art. 35 IPRG enthält hinsichtlich der Formwirksamkeit eines Testaments aber eine Regelung, die weitgehend die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Testamentsformübereinkommen enthaltenen Kollisionsnormen übernimmt.
B. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 4
Das materielle Erbrecht ist im albanischen Zivilgesetzbuch vom 29.7.1994 geregelt. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder vor dem Erblasser gestorben oder erbunwürdig geworden, hat es die Erbschaft ausgeschlagen oder ist es enterbt worden, treten an seine Stelle seine Kinder, und, wenn diese aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht Erbe sein können, deren Nachkommen in unbegrenzter Reihenfolge.
Rz. 5
Neben seiner Erbquote erhält der überlebende Ehegatte seine güterrechtliche Beteiligung. Hierbei ist im gesetzlichen Güterstand insbesondere die Teilung der ehelichen Gütergemeinschaft vorzunehmen.
Rz. 6
In zweiter Ordnung erben die Eltern des Erblassers und die arbeitsunfähigen Personen, die wenigstens ein Jahr lang vor dem Tode des Erblassers mit diesem wie Familienmitglieder zusammengelebt haben und von ihm unterhalten worden sind. Gemäß Art. 361 Abs. 5 ZGB erhält der überlebende Ehegatte in diesem Fall mindestens die Hälfte der Erbschaft.
Rz. 7
In dritter Ordnung erben die arbeitsunfähigen Mitbewohner des Erblassers sowie die Großeltern des Erblassers, Geschwister und Geschwisterkinder.
C. Testamentarische Erbfolge
Rz. 8
Ein Testament kann in holographer und in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Der Testator kann Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, die Vor- und Nacherbfolge anordnen, Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstrecker einsetzen.
Rz. 9
Erbverträge sind ausdrücklich unzulässig. Das gemeinschaftliche Testament ist nicht bekannt.
Rz. 10
Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Hält sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
D. Erbschaftsteuer
Rz. 11
Eine Erbschaftsteuer wird in Albanien nicht erhoben. Der erbrechtliche Erwerb unterlag bislang der Einkommensteuer. Es galt insoweit ein linearer Steuersatz von 10 %. Das neuere Einkommensteuerrecht erwähnt die Erbschaften aber nicht mehr. Auch kann die Erbschaft nicht unter die "sonstigen Einkünfte" gefasst werden. Dies hat das Finanzministerium durch Weisung vom 10.2.2004 klargestellt.
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.
Literaturtipps
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Literatur |
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Aida Bushati, The Albanian Private International Law of 2011, Yearbook of Private Inernational law XV (2013/2014), S. 509; |
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Stoppel, Albaniens neues Internationales Privatrecht, Jahrbuch für Ostrecht 2012, 357; |
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Stoppel, Albanien (Stand: 1.9.2011), in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht. |