(1) 1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [1]Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen[3] [Bis 30.06.2021: befristet] werden. 4Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [4]Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) 1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [5]Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. 2Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. 3Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [6]Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5[7] [Bis 30.06.2021: § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4] gelten entsprechend.
(5) 1Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem [Bis 30.06.2021: zuständigen ] [8]Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] [9]Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.
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