Handelt es sich hierbei um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel, die der Vertragspartner nach dem äußeren Erscheinungsbild oder den Umständen nicht erwarten muss, wird diese nicht Vertragsbestandteil.[1]
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Als ungewöhnlich und überraschend werden beispielhaft folgende Sachverhalte angesehen:
- Anspruch auf Entlastung des Verwalters im Vertrag ohne Hinweis und Überschrift
- Anspruch des makelnden Verwalters auf Provision
- Verzinsung des Kaufpreises seit einem vor dem Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt
- Gehaltsabtretungsklauseln im Mietvertrag
- Zimmertemperatur von 18° C als vertragsgemäße Erfüllung bei Wohnungsmiete
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