5.1 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Wenn Sie als Grundstückseigentümer durch Ihren Nachbarn in einer nachbarrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt werden, können Sie sich dagegen mit dem Unterlassungsanspruch einschließlich vorbeugendem Unterlassungsanspruch und bei bereits erfolgter Beeinträchtigung mit dem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB im Klageweg zur Wehr setzen.
Als Grundstückspächter oder Wohnungsmieter hilft Ihnen mit der gleichen Zielsetzung die Klage wegen Besitzstörung nach den §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB.
Alle diese Klagen setzen kein Verschulden Ihres Nachbarn voraus. Es genügt vielmehr dass dieser als sog. "Störer" für die Beeinträchtigung verantwortlich ist.
5.2 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Sie gegenüber Ihrem Grundstücksnachbarn auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst, dass die Nutzung eines benachbarten Grundstücks Auswirkungen auf Ihr Grundstück hat, die dessen Nutzung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Es muss sich also um Beeinträchtigungen von einigem Gewicht handeln, deren Hinnahme unzumutbar ist. Dies trifft etwa auf einen Wasserrohrbruch im Nachbarhaus zu, der bei Ihnen Schäden verursacht.
Des Weiteren müssen Sie aus besonderen Gründen rechtlich oder tatsächlich daran gehindert gewesen sein, diese Einwirkungen rechtzeitig im Klageweg nach § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden. Das ist etwa dann der Fall, wenn Sie die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung von sog. unwägbaren Stoffen (Immissionen) beschränkt, sondern erfasst auch sog. Grobimmissionen, wie Sand, Steine oder Wasser. Nach Meinung der Gerichte besteht der Anspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander. Gleiches gilt im Verhältnis von Mietern zueinander, wenn eine Mietwohnung durch Einwirkungen beeinträchtigt wird, die von einer anderen Mietwohnung ausgehen.
5.3 Rolle der Polizei bei Nachbarstreitigkeiten
Wenn Sie in einem Nachbarstreit die Polizei zu Ihrer Unterstützung rufen wollen, sollten Sie daran denken, dass der Schutz privater Rechte und deren Durchsetzung gegenüber Nachbarn nicht Aufgabe der Polizei ist, sondern den Gerichten obliegt. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei hat sie auch die Aufgabe, die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhüten und bereits begonnene Taten zu unterbinden. Nur soweit es um derartige Handlungen eines Nachbarn geht, wie etwa bei nächtlichen Ruhestörungen, die als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind, können Sie von der Polizei Hilfe erwarten. Bedenken Sie aber auch, dass diese nach pflichtgemäßem Ermessen tätig wird. Das bedeutet, dass die Polizei in Bagatellfällen ihr Ermessen dahin ausüben wird, nicht tätig zu werden und auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu verweisen.