§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung, Verpfändung, Rückgriffsansprüche
I. Versicherung für fremde Rechnung
1. Geltung der Vertragsbestimmungen für versicherte Personen
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche erstreckt, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst gerichtet sind (versicherte Personen), finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versicherungsnehmer bleibt neben den versicherten Personen für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2. Geltendmachung der Versicherungsansprüche
Versicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.
3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
II. Abtretung, Verpfändung
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
III. Rückgriffsansprüche
1. Übergang von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat.
2. Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers
Rückgriff gegen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (§ 13) wird nur genommen, wenn diese ihre Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt haben.
3. Wahrungs- und Mitwirkungspflichten
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Ziffer 1 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG.
§ 8 Prämienzahlung (Erst- und Folgeprämie) und Rechtsfolgen bei Nichtzahlung, Verzug bei Abbuchung, Prämienregulierung, Prämienrückerstattung
I. Zahlung der Erstprämie des Hauptvertrages
1. Fälligkeit
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung
Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
II. Zahlung der Folgeprämien des Hauptvertrages
1. Fälligkeit
Die Folgeprämien sind an den im Versicherungsschein festgesetzten Zahlungsterminen fällig.
2. Zahlungsfrist bei Nichtzahlung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Ziffern 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung
Tritt der Verstoß nach dem Ablauf dieser Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder den Zinsen oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
4. Kündigungsrecht des Versicherers bei Nichtzahlung
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat der Versicherer den Vertrag gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
III. SEPA-Lastschriftverfahren
1. Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung
Wenn ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, ist die Prämienzahlung rechtzeitig, wenn der Versicherer den Betrag zum Fälligkeitstag einziehen kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
2. Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung nach Zahlungsaufforderung
Ist die Einziehung einer Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist die Prämienzahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
3. Aufforderungsrecht des Versicherers zur Überweisung
Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen eine Prämie nicht eingezogen werden, so kann der Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicheru...