A. Gegenstand des Versicherungsschutzes
In Ergänzung von Teil 1.1 § 1 I bietet der Versicherer Versicherungsschutz für
1. die Partnerschaftsgesellschaft oder die Sozietät, in der der Versicherungsnehmer als Partner oder Sozius tätig ist,
2. den Versicherungsnehmer für Verstöße
2.1 die vor seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät begangen wurden, entsprechend §§ 128, 130 HGB (Eintrittsversicherung),
2.2 die nach seinem Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft oder der Sozietät begangen wurden, entsprechend §§ 128, 160 HGB (Austrittsversicherung),
2.3 die ein berufsfremder Sozius einer Sozietät oder ein Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit begangen hat, entsprechend § 128 HGB (Versicherung für interprofessionelle akzessorische Haftung).
B. Zurechnung
In der Person eines Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Sozien und der Sozietät bzw. aller Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft.
C. Umfang
1. Abwehrschutz und Freistellung
Der Versicherungsschutz für die Eintritts- bzw. Austrittsversicherung oder die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Berufshaftpflichtversicherung besteht, die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen in dem zum Verstoßzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestumfang, es sei denn, zum Verstoßzeitpunkt war in dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag des den Verstoß verursachenden Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft ein anderer Umfang vereinbart.
2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung und Jahreshöchstleistung
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstleistung gelten für die Eintrittsversicherung und die Versicherung für die interprofessionelle akzessorische Haftung nach der zum Verstoßzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme, es sei denn, in dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag des den Verstoß verursachenden Sozius oder Partners in einer Partnerschaftsgesellschaft war zum Verstoßzeitpunkt eine höhere Versicherungssumme oder Jahreshöchstleistung vereinbart.
Maximal gelten die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung. Eine Kumulierung der Versicherungssummen und Jahreshöchstleistungen findet nicht statt.
3. Austrittsversicherung
Für die Austrittsversicherung gilt der Versicherungsschutz, der zum Zeitpunkt des Austritts vereinbart war.