Zu Absatz 1

 

17.1.1

Für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, wird grundsätzlich Regelförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 gewährt. Dies gilt auch für Studierende, die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 aufgrund eines Fachrichtungswechsels bereits die Bankdarlehensphase erreicht haben bzw. während des Auslandsaufenthalts erreichen würden.

Auch Auszubildende, die nach den §§ 15 Abs. 3 Nr. 5, 17 Abs. 2 Satz 2 mit Vollzuschuss gefördert werden, erhalten für die genannten Auslandsaufenthalte Regelförderung. Anschließend setzt sich die Vollzuschussphase fort.

Satz 1 gilt dagegen nicht für Auszubildende, denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 für ihr vollständiges Studium Förderung als Bankdarlehen geleistet wird. Diese Auszubildenden werden auch für Auslandsaufenthalte, die nach § 5a unberücksichtigt bleiben, weiter mit Bankdarlehen gefördert.

Zu Absatz 2

 

17.2.1

Wird Ausbildungsförderung für eine komplette Auslandsausbildung gemäß § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen (§ 18c) gewährt, wird abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der dort genannte Zuschlag ebenfalls als Bankdarlehen geleistet. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3.

 

17.2.2

Die Darlehensdeckelung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Nachlasse und Teilerlasse (§ 18 Abs. 5b, 18b) einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der im Gesetz genannte Gesamtbetrag zurückgezahlt wurde.

Zu Absatz 3

 

17.3.1

Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.

 

17.3.1a

Auch bei einer Förderung mit Bankdarlehen sind die Vorschriften zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zu beachten.

 

17.3.2

Für Ausbildungen ohne festgelegte Förderungshöchstdauer findet nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Anwendung.

Zu Nummer 2

 

17.3.3

Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt.

 

17.3.4

Zur Bestimmung der Semester, für die noch Regelförderung bewilligt werden kann, gilt Folgendes:

Die Semesterzahl der für die neue Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist, vorbehaltlich der Tz 17.3.5, um die Zahl nicht anrechenbarer Fachsemester der vorangegangen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.

 

17.3.5

§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:

  • Für die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung galt keine Förderungshöchstdauer. Eine Förderungshöchstdauer ist in der Regel nur im Hochschulbereich normiert.
  • Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte erstmalig aus wichtigem Grund. Bei mehrmaligen Fachrichtungswechseln bleibt jeweils auch der erste Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund für die Berechnung der Dauer der Regelförderung unberücksichtigt.
  • Der Abbruch oder Wechsel der Ausbildung erfolgte aus unabweisbarem Grund (vgl. Tz 7.3.16 a).
  • Die auszubildende Person hat die vorangegangene Ausbildung vor Ablauf des ersten Fachsemesters aufgegeben.
  • Die auszubildende Person befindet sich in einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1a oder 2 und der betreffende Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch erfolgte im Zuge einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1 (vgl. Tz 7.2.2).
 

17.3.6

Auszubildende, die aufgrund eines Fachrichtungswechsels bei Erreichen der Förderungshöchstdauer mit Bankdarlehen gefördert werden, erhalten abweichend während der Verlängerungszeiten nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 Regelförderung.

Zu Absatz 4

 

17.4.1 bis 17.4.6

(weggefallen)

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