Zu Absatz 1
5.1.2 |
(Aufgehoben) |
5.1.3 |
(Aufgehoben) |
Zu Absatz 2
5.2.1 |
Absatz 2 Satz 2 enthält nur insoweit eine Einschränkung der Förderung des Besuches einer Berufsfachschule oder einer Fachschule im Ausland, als es sich um eine Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 handelt; die Förderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Ausbildungen, die vollständig innerhalb der EU oder in der Schweiz durchgeführt werden, bleibt hiervon unberührt. |
5.2.2 |
(weggefallen) |
5.2.3 |
(Aufgehoben) |
Zu Nummer 1
5.2.5 |
Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten nach Absatz 2 Nummer 1 im Rahmen einer Ausbildung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 3 zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann. Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn
|
5.2.6 |
Erfolgt der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar nach dem Realschulabschluss, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn von einer Schule mit gymnasialer Oberstufe oder einer Fachoberschule bestätigt wird, dass die auszubildende Person dort nach Rückkehr aus dem Ausland aufgenommen werden kann. |
5.2.7 |
Wird nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Masterstudium in einem Land außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz aufgenommen, das im Inland, der Europäischen Union oder der Schweiz abgeschlossen werden soll, ist die Förderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 gegeben, wenn ein Jahr des Bachelorstudienganges im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz absolviert wurde. |
5.2.8 |
Liegt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis zum Beginn der Auslandsausbildung keine Immatrikulationsbescheinigung entsprechend Tz 9.2.2 vor, kann Ausbildungsförderung bewilligt werden, wenn eine konkrete Ausbildungsplatzzusage vorgelegt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid aufgehoben werden kann, wenn die Immatrikulationsbescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Auslandsausbildung vorgelegt wird. |
5.2.9 |
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. |
5.2.9a |
Die Mindestdauer nach Satz 3 ist auch erfüllt, wenn statt Semester Quarters vorgesehen sind und der Aufenthalt mindestens zwei Quarters dauert oder wenn ein Trimester entsprechend der Ausbildungstaktung vor Ort absolviert wird, sofern die tatsächlichen Vorlesungszeiten der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen. Als Semester gelten auch Schulhalbjahre bei schulischen Ausbildungen. |
Zu Nummer 2
5.2.9b bis 5.2.15 (weggefallen)
5.2.16 |
Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonn... |
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