1 Leitsatz

Eine Nichtreaktion der Hausverwaltung auf eine Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführtes sog. Testing, worauf unter Verwendung eines deutsch klingenden Namens eine Reaktion auf eine weitere Anfrage erfolgt, bietet noch keine hinreichenden Indizien für eine Diskriminierung.

2 Normenkette

§ 535 BGB; §§ 19, 21, 22 AGG

3 Das Problem

Das Allgemeine Gleichbehandlungssetz (AGG) verbietet Benachteiligungen von Bewerbern aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Vermietet ein Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung, d.h. der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände "Rasse" und "ethnische Herkunft" beachten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Das Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnungen verbietet eine Ungleichbehandlung z.B. aufgrund ausländisch klingender Namen auch schon bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden. Ein sog. "Testing-Verfahren", mit dem ein Vermieter daraufhin überprüft wird, ob er das Benachteiligungsverbot verletzt, indem ihm Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt werden, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird (z.B. deutsch bzw. ausländisch klingende Namen) ist nach der Rechtsprechung zulässig. Gelingt dem Mietinteressenten z.B. der Nachweis, mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung vor (so z.B. AG Charlottenburg, Urteil v. 14.1.2020, 203 C 31/19).

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Essen zu entscheidenden Fall erfolgte auf Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführten Testing unter Verwendung eines deutsch klingenden Namens eine Reaktion der Hausverwaltung auf seine nochmalige Anfrage. Die zunächst unterlassene Reaktion auf die Anfrage mit ausländisch klingendem Namen stellt nach Auffassung des LG Essen allerdings noch kein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung des Bewerbers dar.

5 Entscheidung

LG Essen, Beschluss v. 18.5.2022, 10 S 6/22

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