Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.[1] Dieser umfasst auch den entgangenen Gewinn.[2] Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, d. h. weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.
Darlegungs- und Beweislast bei abgelehnter Bewerbung
Verlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Verdienstes, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte.[3]
Wohl auch in Anbetracht dieser Rechtsprechung spielt der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG im Vergleich zum Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in der Praxis eine deutlich untergeordnete Rolle.
Arbeitgeber muss sich Verschulden von Vorgesetzten zurechnen lassen
- Der Arbeitgeber muss sich ein Verschulden von Vorgesetzten im Verhältnis zu ihren Mitarbeitern zurechnen lassen. Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers nach § 278 BGB anzusehen, soweit diese in Ausübung ihrer Führungsfunktion und -aufgabe gehandelt haben.[4]
- Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg ist nach dem Gesetz explizit ausgeschlossen.[5]
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