Da sich grundsätzlich der Streitwert nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln bemisst, berechnet er sich bei Zahlungsklagen nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Demgegenüber beinhaltet § 42 Abs. 3 GKG folgende Sonderregelungen.
Kündigung
Normzweck des § 42 Abs. 3 GKG ist die möglichst billige Gestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Für die Berechnung des Streitwertes ist bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses daher höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.
Wird ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 EUR ordentlich gekündigt, beträgt der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage 6.000 EUR.
Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Weitere Leistungen wie das 13. Monatsgehalt oder die Benutzung eines Firmenfahrzeuges sind anteilmäßig zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Bestandsstreitigkeiten von arbeitnehmerähnlichen Personen und Handelsvertretern.
Nach Ansicht des BAG bildet dieser Vierteljahreswert die Obergrenze, der nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustufen ist. Bei einem Bestand eines Arbeitsverhältnisses bis zu 6 Monaten beträgt der Streitwert ein Bruttomonatsverdienst, von 6 bis 12 Monaten 2 Bruttomonatsverdienste und von mehr als 1 Jahr 3 Bruttomonatsverdienste.
Mehrere Kündigungen
Der Wert bei Ausspruch mehrerer Kündigungen ist pro Kündigung dann entsprechend zu addieren, wenn es um unterschiedliche Streitgegenstände geht. Betreffen die Kündigungen denselben Gegenstand, gilt der Wert des höchsten Gegenstands.
Kündigungen, die innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der ersten Kündigung ausgesprochen werden, erhöhen den Streitwert um ein Bruttomonatsgehalt.
Bei einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung ist dagegen grundsätzlich der 3-fache Jahresbetrag des Wertes der Änderung heranzuziehen. Die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG gilt jedoch entsprechend. Der niedrigere Streitwert ist anzuwenden. Wird die Änderungskündigung nicht unter Vorbehalt angenommen, gelten die allgemeinen Regeln der Kündigungsschutzklage.
Klagehäufung
Werden mit einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, sind diese zusammenzurechnen.
Auch bei Klage und Widerklage wird der Streitwert addiert, es sei denn, es liegt Identität des Streitgegenstands vor, dann entscheidet der höhere Streitwert. Unberücksichtigt bleibt die Hilfswiderklage, wenn über sie nicht entschieden wird. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 45 Abs. 1 GKG.
Im Fall einer Aufrechnung wird die Klageforderung nicht mit der Gegenforderung zusammenaddiert, wenn die Klageforderung unstreitig ist und keine Hilfsaufrechnung vorliegt. Die Streitwerte werden addiert, wenn die Klageforderung bestritten wird und mittels Hilfsaufrechnung eine Gegenforderung geltend gemacht wird.
Die Obergrenze des § 42 GKG gilt auch, wenn neben einer Kündigungsschutzklage ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt wird. Wird allerdings zusammen mit der Kündigungsschutzklage der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht, erhöht sich der Streitwert i. d. R. um einen Bruttomonatsverdienst. Wird dieser als unechter Hilfsantrag geltend gemacht, ist er nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird. Streitwerterhöhend können erst weitere im Verfahren geltend gemachte Beendigungstatbestände wirken. Werden allerdings mit einer Kündigungsschutzklage kumulativ Leistungsansprüche geltend gemacht, sind die Streitwerte zu addieren, es sei denn, die Leistungsklage baut auf dem Feststellungsantrag auf und es besteht wirtschaftliche Identität.
Streitwerterhöhend wirkt in jedem Fall die Geltendmachung weiterer Ansprüche im Kündigungsschutzprozess, wie z. B. die Klage auf Erteilung eines Zeugnisses oder Herausgabe der Arbeitspapiere.
Wiederkehrende Leistungen
Bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen wird der Streitwert nach dem 3-jährigen Bezug berechnet.
Bei einer Eingruppierungsklage ist für den Streitwert das 36-Fache der Differenz zwischen der bisher gezahlten und der geltend gemachten Vergütung maßgeblich.
Abfindungen
Abfindungen, die im Rahmen einer Klage nach §§ 9, 10 KSchG zugesprochen werden, werden zum Streitwert der Kündigungsschutzklage nicht hinzuaddiert. Auch wenn eine Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wird, bleibt sie bei der Streitwertberechnung außer Ansatz.
Abmahnungen
Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Abmahnung oder Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wird der Streitwert in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst festgesetzt. Wird gegen mehrere Abmahnungen vorgegangen, wird maximal der Vierteljahresverdienst als Streitwert angesetzt.
Arbeitspapiere
Ansprüche auf Herausgabe der Arbeitspapiere werden mit 10 % einer Monatsvergütung bemessen.
Auskunftsansprüche
Ein Anspruch auf Auskunft wird mit 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütun...