Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei richtet sich nach §§ 114 ff. ZPO. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kommt es auf die Besonderheiten und Lebensumstände der Partei des Rechtsstreites an. Besonderes Augenmerk wird auf die Familienverhältnisse, insbesondere auf das Bestehen und die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen gerichtet. Dementsprechend stehen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse miteinander in Zusammenhang.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die §§ 82 ff SGB XII herangezogen.
4.2.2.1 Ermittlung des Einkommens
Es wird zunächst das Einkommen des Antragstellers ermittelt. Darunter fallen, unabhängig von Herkunft und Rechtsnatur, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
Geldleistungen sind alle Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen, wie Überstundenvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Geldeswert sind Sachbezüge wie die Gewährung freier Kost und Logis sowie Naturalleistungen und die kostenlose Überlassung eines Fahrzeugs.
Auch staatliche Leistungen, wie Wohngeld, Leistungen nach dem SGB und vom Arbeitsamt als Darlehen gezahltes Unterhaltsgeld, sind Einnahmen. Der Bezug von Kindergeld verbessert die wirtschaftliche Situation derjenigen Person, der es gezahlt wird, und wird dementsprechend bei dieser Person als Einkommen berücksichtigt. Ungenutzte Verdienstmöglichkeiten bleiben außer Acht, es sei denn, dem Antragsteller kann ohne weiteres zugemutet werden, Einkünfte über eine unschwere Arbeitsaufnahme zu erzielen.
Nichtantritt einer angebotenen Arbeitsstelle, die dem Ausbildungsgrad entspricht.
Einkünfte des mitverdienenden Ehepartners werden ebenfalls berücksichtigt. Unterhaltsberechtigte Kinder werden bei jedem Antragsteller mit dem entsprechenden Unterhaltsfreibetrag berücksichtigt.
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften werden Einkünfte des Partners grundsätzlich nicht angerechnet, es sei denn, er wendet dem Antragsteller direkt regelmäßig Leistungen für Miete, Unterhalt etc. zu. Regelmäßige Zuwendungen Dritter zählen zum Einkommen des Antragstellers, es sei denn, sie werden ohne rechtliche und sittliche Verpflichtung erbracht und ihre Berücksichtigung würde eine unzumutbare Härte für den Antragsteller bedeuten.
Kein Einkommen sind Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, da es sich bei ihnen nicht um wiederkehrende Leistungen handelt.
4.2.2.2 In Abzug zu bringende Beträge
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen des Antragstellers. Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten folgenden Beträge, und danach:
- die auf das Einkommen zu entrichtende Steuer;
- die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur Arbeitsförderung;
- die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder der Grund und Höhe nach angemessen sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindestbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten;
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie
- bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die Hälfte des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
- für die Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner jeweils ein Betrag des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
- bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt ist;
- die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen;
- Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und nach § 30 SGB XII;
- weitere Beiträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.
Wird ein Taschengeld nach § 2 Nr. 4 Bundesfreiwilligengesetz oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Jugendfreiwilligengesetzes gezahlt, wird ein Freibetrag von bis zu 250 EUR nicht als Einkommen berücksichtigt.
Auch das Vermögen des Antragstellers ist maßgeblich. Vermögen sind geldwerte Güter. Das sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte, soweit sie einer finanziellen Bewertung zugänglich sind. Es wird nach dem Verkehrswert bewertet. Es ist jedoch nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Verwertbar ist das Vermögen, wenn es aktuell tatsächlich bereitsteht und geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen und die Prozesskosten zu bezahlen.
Bausparguthaben, angesparte Beträg...