Das Wohnungseigentumsgesetz kennt vier verschiedene Modalitäten, bestimmte Bereiche unter den Wohnungseigentümern zu regeln: die Vereinbarung, den qualifizierten Mehrheitsbeschluss, den einfachen Mehrheitsbeschluss und die Allstimmigkeit. Rechtsdogmatisch erfordert die sogenannte "Allstimmigkeit" im Wohnungseigentumsrecht die Zustimmung eines jeden Sonder eigentümers zu einer bestimmten Maßnahme.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich
Allstimmigkeit erfordert die Zustimmung eines jeden Wohnungseigentümers und nicht nur derjenigen, die auf der Wohnungseigentümerversammlung erschienen sind.
Problem bauliche Veränderung
Zwar werden bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums gemäß § 20 Abs. 1 WEG grundsätzlich mehrheitlich beschlossen. Handelt es sich allerdings um eine Gestattungsmaßnahme nach § 20 Abs. 3 WEG zugunsten eines einzelnen Wohnungseigentümers muss das Einverständnis aller Wohnungseigentümer vorliegen, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt gemäß § 13 Abs. 2 WEG für bauliche Veränderungen des Sondereigentums.
Problem Umlaufbeschluss
Bei der Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung müssen dem Beschlussgegenstand sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen.
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