In dem vom AG Paderborn entschiedenen Fall minderte der Mieter die Miete wegen Salzausblühungen im Sockelbereich des Schlafzimmers und verlangte deren Beseitigung. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sind hohe Feuchtigkeitswerte bauzeit- und bauarttypisch. Bauzeittypische Bodenplatten sind nicht wasserdicht. Ferner wurden damals weder bei den Außen- noch bei den Innenwänden Horizontalsperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebaut. Dies war erst ab ca. 1930 der Fall. Zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes Mitte der 1920iger Jahre lagen keine verbindlichen Abdichtungsvorschriften vor. Sind die Wände eines Mietobjekts dieses Baujahres im Sockelbereich und z. T. bis zur Höhe von einem Meter feucht mit Salzausblühungen, jedoch ohne Auftreten von Schwarzschimmel, ist die Mietsache nach Auffassung des AG Paderborn nicht mangelhaft. Auch ein teilweises Zerbröseln des Wandputzes an den feuchten Stellen mindert die Tauglichkeit der Wohnung allenfalls unerheblich. Der Mieter kann daher weder die Miete mindern noch Beseitigung der Salzausblühungen verlangen.

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