Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.[1] In der Lohnsteuerbescheinigung ist unter Nr. 3 des Ausdrucks der ungekürzte (Brutto-)Arbeitslohn einzutragen. Eine Kürzung um den berücksichtigten Altersentlastungsbetrag ist nicht zulässig. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag neu ermittelt. Hierbei werden auch die anderen Einkünfte des Arbeitnehmers miteinbezogen. Ein nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbetrag kann hier nachgeholt werden.

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