Kommentar

Eine auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Altersgrenzenvereinbarung war nach dem Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. 7. 1994 geltenden Fassung nicht wirksam. Ausnahmsweise war eine solche Vereinbarung dennoch gültig, wenn sie 3 Jahre vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt worden war. Ein Änderungsgesetz hat die Fälle, in denen die Altersgrenzenvereinbarung unwirksam war, auf die Fälle beschränkt, in denen die Arbeitnehmer vor dem 1. 8. 1994 das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für alle übrigen Arbeitnehmer ist die Altersgrenzenregelung voll wirksam.

Eine Altersgrenzenregelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar . Dabei steht dem Wunsch des Arbeitnehmers, seine wirtschaftliche Existenz durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus zu sichern, das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung gegenüber. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Interesse des Arbeitgebers dann den Vorrang eingeräumt, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer Rente wirtschaftlich abgesichert ist. Somit ist kein Verstoß gegen das grundrechtlich verbürgte Recht der Berufsfreiheit gegeben ( Arbeitsvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 11.06.1997, 7 AZR 186/96

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