Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 3a SGB VI i. V. m. § 38 SGB VI (ab 65 Jahre) und § 236b SGB VI (ab 63 Jahre, schrittweise Anhebung auf 65 Jahre) geregelt.
Nach den Urteilen und Beschlüssen des Bundessozialgerichts (BSG) v. 17.8.2017/28.6.2018/7.9.2023 (BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 8/16 R, BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 16/16 R, BSG, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R, BSG, Beschluss v. 7.9.2023, B 5 R 44/23 B [bestätigt durch BVerfG, Beschluss v. 15.4.2024, 1 BvR 2076/23]) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn von der Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit ausgenommen sind und eine Ausnahme nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitslosigkeit infolge Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt. Eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Arbeitslosigkeit stellt keine Ausnahme im vorgenannten Sinne dar (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 5/17 R). Das BSG hat in seinem Urteil v. 12.3.2019 (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 19/17 R) entschieden, dass Arbeitslosigkeitszeiten nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht bei der Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzurechnen sind, sofern diese in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen (BSG, Urteil v. 20.5.2020, B 13 R 23/18 R). Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers steht, d. h. dann werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit mitgezählt (BSG, Urteil v. 21.10.2021, B 5 R 11/20 R).