[1]
§ 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. [Bis 31.12.2022: 3Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.] [2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen