(1) Für Pflichtversicherte bei

  1. der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg,
  2. der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg,
  3. der Kommunalen Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern,
  4. der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt
  5. der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden

wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage-Beitrag gemäß § 16 Abs.1, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a erhoben.

Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt

  1. 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016,
  2. 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017 und
  3. 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2018.

Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Die Arbeitgeberleistung nach Satz 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 ist spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erbringen; sie kann in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden.

Wird nach dem 1. Juli 2016 die Umlage / der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage / der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 2.

Einzelheiten regelt die Kassensatzung.

 

(2) Wird bei einer anderen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung die Umlage oder der Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren nach dem 29. Februar 2016 erhöht, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die Staffelung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach Satz 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Erhöhung.
  2. In Satz 4 verbleibt es bei dem Enddatum 30. Juni 2026.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Absatz 2 gilt auch für die Abrechnungsverbände II von in Absatz 1 genannten Zusatzversorgungskassen.

Protokollerklärung:

Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage- /Beitrags-/Sanierungsgeldsätze) nicht ausreichen sollte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge