Leitsatz
Die Parteien stritten um die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels. Der Ehemann erstrebte den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt mit Wirkung zum 1.2.2008. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau verlangte neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt. Es stellte sich die Frage, wie sich eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1587b Abs. 1 BGB auf die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auswirkt.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1994 geheiratet und lebten seit dem Jahre 2000 voneinander getrennt. Ihre Ehe, aus der zwei im Jahre 1994 und 1998 geborene Kinder hervorgegangen waren, wurde im Dezember 2002 rechtskräftig geschieden. Der Kläger war als Betriebswirt bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft in Hamburg tätig. Die im Jahre 1968 geborene Beklagte war gelernte Zahnarzthelferin, seit der Geburt des ersten Kindes jedoch nur zeitweilig berufstätig. Seit dem Jahre 2003 ging sie einer Teilzeittätigkeit im Bereich des Telefonmarketing einer Softwarefirma nach. Seit April 2007 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit dort 20 Stunden und war in der Weise aufgeteilt, dass sie an Dienstagen und Donnerstagen sowie in jeder zweiten Woche an Montagen jeweils acht Stunden arbeitete.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 6.7.2007 verurteilte das AG den Kläger unter Abänderung eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Prozessvergleichs zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für den Zeitraum ab April 2007 i.H.v. insgesamt 763,00 EUR, wovon 606,00 EUR auf den Elementarunterhalt und 157,00 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen.
Mit seiner Klage erstrebte der Kläger einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung zum 1.2.2008. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgte.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hat der Beklagten zunächst den vollen Elementarunterhaltsanspruch und darüber hinaus den Altersvorsorgeunterhaltsanspruch zuerkannt.
Für die Zeit ab Juli 2009 sei der Bedarf der Beklagten allerdings auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Allein der Umstand, dass der Betreuungselternteil mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine eheliche Aufgabe wahrnehme, rechtfertige es noch nicht, ihm bis zur Beendigung der Betreuung unbeschränkt am ehelichen Lebensstandard teilhaben zu lassen. Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs sei gemäß § 1578b Abs. 1 BGB generell auch beim Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB möglich, wenn der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgehe und eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheine (BGH, Urt. v. 6.5.2009 - XII ZR 114/08 in FamRZ 2009, 1124 ff.).
Im vorliegenden Fall könne der Beklagten angesichts einer lediglich rund siebenjährigen Ehedauer siebeneinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe und eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes grundsätzlich zugemutet werden, auf eine weitere Teilhabe an dem aus dem Einkommen des Klägers abgeleiteten Lebensstandard zu verzichten und sich mit der Lebensstellung einzurichten, den sie auch ohne die Ehe erreicht hätte. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie durch Erbfolge einen recht erheblichen Vermögensstamm erworben habe und der Verzicht auf eine Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen deshalb keinen gravierenden Einschnitt in ihre Lebensführung mehr bedeuten würde.
Die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf lasse jedoch den Altersvorsorgeunterhalt nicht entfallen. Die Zuerkennung des angemessenen Lebensbedarfs betreffe vielmehr den Elementarunterhalt, der zusätzlich um einen Altersvorsorgebedarf zu erhöhen sei. Eine aufgrund von ehebedingten Nachteilen ggü. dem hypothetisch erzielbaren Einkommen zu Lasten des Berechtigten auftretende Einkommensdifferenz finde ihren Niederschlag nicht nur im Nettoeinkommen, sondern auch im Bruttoeinkommen mit der Folge, dass aus dem geringeren tatsächlichen Bruttoeinkommen auch geringere Beträge an die primären Altersversorgungssysteme abgeführt würden.
Beim Ehegattenunterhalt umfasse der Nachteilsausgleich auch diese Versorgungsnachteile, was durch Zubelegung eines Altersvorsorgeunterhalts ausgeglichen werde. Dieser werde gemäß den üblichen Berechnungsgrundsätzen auf den herabgesetzten Elementarunterhalt aufgeschlagen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 06.08.2009, 17 UF 210/08