1Hersteller von Fahrzeugen, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 1, 3 und 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 beauftragen. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. 3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. 4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

[1] § 10a eingefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge