(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
2. |
"Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind; |
4. |
"Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; |
6. |
"Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; |
7. |
"Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; |
8. |
"Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; |
9. |
"Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; |
11. |
"Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; |
12. |
"Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; |
14. |
"Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; |
15. |
"Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder durch von diesen beauftragte Dritte [3] [Bis 31.12.2020: Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte ] zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; |
16. |
"Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; |
17. |
"Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; |
18. |
"Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; |
19. |
"sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dien... |
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