§ 10 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen

1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13 und 14, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 11 Verfahrensvorschriften bei der Sanierung

 

(1) 1Wer beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung nach § 10 zu sanieren oder anderweitig zu verändern, hat der Bodenschutzbehörde vorher sein Vorhaben schriftlich anzuzeigen. 2Dies gilt nicht, wenn die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln beseitigt werden können. 3Die Anzeige nach Satz 1 hat mindestens Angaben über den Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte sowie die vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu enthalten. 4Die Behörde kann weitere Unterlagen fordern.

 

(2) 1Die Durchführung einer Sanierung oder sonstigen Veränderung bedarf der Zustimmung der Behörde, soweit es sich nicht um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) Die Vorlage der Darstellung gilt als Antrag für alle für die Durchführung der geplanten Sanierung oder sonstigen Veränderung erforderlichen Zulassungen.

 

(4) Die Zustimmung zur Sanierung oder sonstigen Veränderung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Erfüllung der Sanierungspflicht sicherstellen, die Anforderungen an den Nachweis des Erfolges festlegen und die Gefahren und Schäden aufgrund der Durchführung der Maßnahme für die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, für die Bodenfunktionen und das Grundwasser minimieren sollen.

 

(5) Ist streitig, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungsbedürftigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.

 

(6) Ist streitig, ob eine Person zum Kreis der Sanierungspflichtigen gehört, kann die Bodenschutzbehörde die Sanierungspflichtigkeit durch Verwaltungsakt feststellen.

 

(7) 1Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 85 Abs. 1[1] [Bis 08.10.2021: § 75 Abs. 1] § 75 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),[2] [Vom 10.10.2012 bis 08.10.2021: in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180)], kann auch die Aufrechterhaltung von Sicherungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und Abs. 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein. 2Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung durch Eintragung einer Baulast gesichert ist.

[1] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

§ 12 Träger der Altlastensanierung

 

(1) 1In den Fällen, in denen Sanierungsverantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können, insbesondere wegen der Dringlichkeit der Sanierung der Altlast oder schädlichen Bodenveränderungen nach § 10 die Bestandskraft einer Anordnung nicht abgewartet werden kann, oder die Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage sind, kann die Bodenschutzbehörde dem Träger der Altlastensanierung die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, §§ 9, 10 und 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes übertragen, ohne dass dieser Sanierungsverantwortlicher wird. 2Sie legt die Zielvorgaben fest. 3Sie kann ihm in den Fällen, in denen eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 10 zulässig ist, auch die Erstellung des Sanierungsplanes übertragen.

 

(2) 1Mit der Übertragung wird ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis begründet. 2Die §§ 662 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) 1Nach der Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung darf nur dieser die Sanierung durchführen. 2Die Pflicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleibt davon unberührt. 3Die Bodenschutzbehörde nimmt die Übertragung zurück, wenn vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Gründe der Übertragung wegfallen. 4Nach Beginn der Sanierung erfolgt eine Rücknahme nur nach Abschluss von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten.

 

(4) 1Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung ...

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