Das LG bejaht diese Frage! Zwar habe die in § 21 Abs. 8 WEG a. F. geregelte Beschlussersetzungsklage erst mit Wirkung zum 1.12.2020 eine gesetzliche Ausgestaltung im 3. Teil des WEG erfahren. § 48 Abs. 5 WEG sei aber entsprechend anzuwenden. Diesem liege die Vorstellung zugrunde, dass Änderungen des Verfahrensrechts bereits anhängige Verfahren unberührt lassen, die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften also auf den Ausgang eines bei Inkrafttreten der verfahrensrechtlichen Neuregelungen anhängigen Verfahrens keine Auswirkungen haben solle.

Die vom AG getroffenen Anordnungen seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne die von einem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung nicht allein mit der Begründung beiseiteschieben, mögliche weitere Auswirkungen der vorgeschlagenen Reparaturen auf andere Bauteile seien noch nicht hinreichend ermittelt und müssten noch aufgeklärt werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn lediglich eine allgemeine Befürchtung bestehe. Die die Räume begrenzende Kelleraußenwand werde auch nicht ausschließlich von K genutzt. Die Kelleraußenwand begrenze insgesamt das Gebäude nach außen und habe im Übrigen für das gesamte Gebäude eine wichtige statische Funktion. Hinzu komme, dass die Gemeinschaftsordnung den Wohnungseigentümern nur eine Instandhaltungs-, nicht aber auch eine Instandsetzungspflicht zuweise (Hinweis auf BGH, Urteil v. 9.12.2017, V ZR 124/16).

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