Problemüberblick

Nach § 48 Abs. 5 WEG sind für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren die Vorschriften des 3. Teils des WEG in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies waren die §§ 43 bis 50 WEG a. F. Die Beschlussersetzungsklage fand sich indessen in § 21 Abs. 8 WEG a. F. und damit im 3. Abschnitt des 1. Teils des WEG a. F. Diese stets zweifelhafte Verortung einer WE-Verfahrensvorschrift hatte man bei Schaffung des WEMoG und Formulierung des § 48 Abs. 5 WEG übersehen. Zwar hat man die Beschlussersetzungsklage in den § 44 WEG "versetzt". Das "Folgeproblem" ist bei § 48 Abs. 5 WEG aber nicht mitgeregelt worden.

Lösung: Analogie

Um zum richtigen Ergebnis zu kommen, dass anhängige Beschlussersetzungsklagen gegen die Wohnungseigentümer nach altem Verfahrensrecht fortzusetzen sind, muss man diese versehentliche Regelungslücke daher im Wege der Analogie füllen. So macht es das Berliner Landgericht – und so haben es davor und danach eigentlich alle Landgerichte gemacht und Kommentatoren befürwortet.

Berufung des K

Auch K hatte sich gegen die AG-Entscheidung gewandt. Diese Berufung hatte keinen Erfolg! Es kam nach der LG-Ansicht nicht in Betracht, einen Negativbeschluss für ungültig zu erklären, wenn die mehrheitliche Ablehnung des zur Abstimmung gestellten Antrags den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei an dieser Stelle der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 16.1.2009, V ZR 74/08 und LG Bremen, Urteil v. 7.10.2016, 4 S 250/15).

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