Wohnungseigentümer K verklagt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung. Es geht um den Gebrauch von Tiefgaragenstellplätzen und des Treppenhauses. Das AG verurteilt B, es zu unterlassen, den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen und weist die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führt es aus, dass der Anteil des B am gemeinschaftlichen Eigentum 1/5 betrage und er daher den Parkplatz auch nur in diesem Umfang nutzen dürfe. Eine Beeinträchtigung des Treppenhauses durch das Abstellen der Gegenstände liege nicht vor. Hiergegen richtet sich die Berufung der B. Fraglich ist, ob K nach Inkrafttreten der Änderungen des WEG durch das WEMoG noch befugt ist, wegen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzugehen.

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