Das LG verneint diese Frage! Nach dem seit 1.12.2020 geltenden Recht sei gem. § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. K sei auch nicht befugt, den Anspruch namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Angesichts der Annäherung an das Gesellschaftsrecht seien zwar bereits Forderungen laut geworden, dass gesellschaftsrechtliche Institut der actio pro societate auf das Wohnungseigentumsrecht zu übertragen. Derartigen Überlegungen habe der BGH bislang aber eine Absage erteilt. Hieran sei jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einer Gemeinschaft mit 5 Eigentümern festzuhalten. Anders als im Gesellschaftsrecht üblich, gebe es im WEG-Recht mit § 19 Abs. 1 WEG einen Rechtskonformitätsanspruch, der mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) auch von der Minderheit gegen die Mehrheit gerichtlich durchgesetzt werden könne. Daher bestehe kein Bedürfnis, einem einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu klagen. Jede andere Lösung würde die gesetzgeberische Entscheidung, die Unterlassungsansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausübung zuzuweisen, unterlaufen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Auch für eine erweiternde Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG sei kein Raum. Der Gesetzgeber habe das Problem des Übergangsrechts gesehen und – mit Ausnahme der Regelungen in § 48 WEG – dahingehend gelöst, dass dem neuen Recht übergangslos der Vorrang zukomme. Auch mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz oder gem. Art. 14 GG sei eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG nicht geboten. Dass eine Rechtsänderung zu Härten führe, liege in der Natur der Sache und führe nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig seien. Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen seien dabei insbesondere die Rechtssicherheit anerkannt, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlange.
Hinweis
So wie das LG haben bereits landauf landab viele Gerichte die Rechtslage beurteilt. Ob sich der BGH dieser Sichtweise anschließt oder ob er es für richtig erachtet, Wohnungseigentümer, die in der Vergangenheit allein wegen einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums oder einer unzulässigen baulichen Veränderung vorgegangen sind, nicht rechtlos zu stellen, wird sich im Verfahren V ZR 299/19 zeigen, bei dem am 26.3.2021 die Verhandlung anstand. Dort verlangte ein Wohnungseigentümer vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Beseitigung von 4 angepflanzten Zypressen. Das AG hatte der Klage stattgegeben, das LG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit Revision möchte der Nachbar die Abweisung der Klage erreichen. Der Fall wirft u. a. die Frage auf, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage aus diesem Grund abzuweisen ist. Denn mit dem Verlangen auf Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück angepflanzten Zypressen macht K Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer geltend. Zu einer selbstständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche war er nach dem bisher geltenden Recht zwar befugt. Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden § 9a Abs. 2 WEG liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aber bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der einzelne Wohnungseigentümer ist nach dem neuen Recht nicht zur selbstständigen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche befugt. Der BGH hat nun zu entscheiden, welche Auswirkungen § 9a Abs. 2 WEG auf eine vor dem 1.12.2020 erhobene Klage hat, insbesondere ob der Kläger mit Inkrafttreten dieser Vorschrift die ursprünglich bestehende Prozessführungsbefugnis verloren hat. Für diese Situation sieht das WEG keine speziellen Überleitungsregelungen vor.