BMF, Schreiben v. 26.10.2010, IV D 3 - S 7170/10/10010, BStBl I 2010, 1197
Bezug: BMF-Schreiben vom 15.9.2010, IV D 3 – S 7170/10/10010 (2010/0694479)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschn. 4.14.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. …), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21.10.2010, IV D 3 – S 7167-b/10/10002 (2010/0785524), BStBl 2010 I S. … – geändert worden ist, der Abs. 18 wie folgt neu gefasst:
„(18) 1Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen. 2Dies gilt auch für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 21 SGB IX bestehen (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).”
Diese Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2010, 1197
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen