Achtung

Prüfen: Wichtiger Grund?

Soweit ein wichtiger Grund für die Niederlegung des Verwalteramts nicht vorliegt und diese zur Unzeit erfolgt, hat andererseits der Verwalter der Eigentümergemeinschaft einen etwa hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Auch bei der Amtsniederlegung durch den Verwaltungsbeirat ist zu beachten, dass sich das jeweilige Mitglied der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn die Amtsniederlegung und somit die Kündigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zur Unzeit erfolgt und ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung nicht besteht.

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