(1) 1Der Zentrale Träger weist die von den Andienungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 angedienten Abfälle unter Beachtung von § 4 Satz 2 durch Bescheid einer aufnahmefähigen und aufnahmebereiten Anlage zu. 2Stehen mehrere Anlagen zur Verfügung, so sind die Abfälle derjenigen Anlage zuzuweisen, die der Andienungspflichtige vorgeschlagen hat. 3Ansonsten sind die Abfälle der Anlage zuzuweisen, die für den Andienungspflichtigen die günstigsten Entsorgungskosten aufweist.

 

(2) 1Die Zuweisung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Nachweispflichten nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung erfüllt werden. 2Im übrigen gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

(3) 1Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. 2Die für den Andienungspflichtigen zuständige Behörde am Versandort beteiligt den Zentralen Träger bei der Prüfung der Einwandsgründe nach den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge