I. Verfahrensrechtliches
Mangels Zitierung jeglicher Verfahrensvorschriften ist den Beschlussgründen des OLG Köln nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich tatsächlich um eine Entscheidung über die der freigesprochenen Angekl. aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten des Verfahrens (§ 464b StPO) gehandelt hat, was die Verwendung des Begriffs "Kostenfestsetzungsverfahren" erklären würde, oder ob es um den Vergütungsanspruch des der Angekl. beigeordneten Pflichtverteidigers gegen die Landeskasse nach §§ 45 ff. RVG gegangen ist. Das Zitat des § 33 Abs. 9 RVG hilft da auch nicht weiter, da diese Bestimmung nur für die Beschwerde betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes gilt. Für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers gilt hingegen die eigenständige Regelung in § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Da jedoch die vom LG im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO getroffene Beschwerdeentscheidung gem. § 310 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar ist (s. OLG Düsseldorf BRAGOreport 2002, 192 = JurBüro 2003, 29) und somit auch die hier vom LG Köln erfolgte Zulassung der weiteren Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist, kann es hier allein um die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung gegangen sein. In jenem Verfahren kann das Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG die weitere Beschwerde an das OLG zulassen.
II. Gebührenrechtliches
In der Sache ist die Entscheidung des OLG Köln, das weitgehend auf die Gründe des Beschlusses des LG Köln v. 25.8.2017 verwiesen hat, trotz einiger Lücken in der Begründung zu begrüßen. Soweit ersichtlich ist dies die erste Entscheidung eines OLG, die sich über den zutreffend verneinten Wegfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr in dem Fall verhält, in dem das zunächst eingestellte Verfahren später doch fortgeführt wird (so auch Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 4141 VV RVG Rn 29). Bereits die Vorschrift des § 15 Abs. 4 RVG, wonach einmal entstandene Gebühren nachträglich nicht wieder wegfallen, streitet für die Richtigkeit der Entscheidung des OLG Köln.
Nicht geäußert haben sich sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln zur der nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG erforderlichen anwaltlichen Mitwirkung des Verteidigers. Im Falle der Einstellung des Verfahrens sind dabei keine großen Anforderungen an diese Mitwirkung zu richten. Es genügt somit jede Tätigkeit des Verteidigers, die geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Einstellung zu fördern (BGH RVGreport 2008, 431 = AGS 2008, 491; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 23; Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4141 VV RVG Rn 12 ff., 43 m. w. Nw.). Deshalb genügt es auch, wenn der Verteidiger auf ein die Einstellung begründendes Hindernis hingewiesen hat (LG Baden-Baden zfs 2001, 84 für die Verjährung). Ob hier die im Schriftsatz v. 21.8.2013 vom Verteidiger geforderte Einstellung ausreicht, hängt von den hier nicht bekannten und vom OLG Köln nicht erörterten Einzelheiten des Vorbringens ab. Welche Tätigkeit der Verteidiger im Hinblick auf die zunächst erfolgte Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 Abs. 2 StPO entfaltet hat, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens
zfs 1/2018, S. 43 - 45