Leitsatz
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Umstellung der Versorgungssysteme der Zusatzversorgungen auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der am 30.8.1965 geborene Ehemann und die am 14.5.1968 geborene Ehefrau hatten am 30.5.1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13.8.2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG - FamG - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebenfalls bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. 183,20 EUR monatlich - bezogen auf das Ende der Ehezeit - übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften i.H.v. 8,45 EUR monatlich - wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit - begründet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten die Wehrbereichsverwaltung Süd und die DRV Rheinland-Pfalz Beschwerde ein. Das OLG hat daraufhin die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert. Mit der hiergegen zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Wehrbereichsverwaltung Süd erreichen, dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.
Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Entscheidung
Der XII. Senat des BGH hat sich der Auffassung des IV. Senats angeschlossen, wonach die VBL-Satzung verfassungswidrig sei, soweit sie die Anfangsgutschrift für rentenferne Jahrgänge regele. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass über den Ausgleich solcher Anrechte im Versorgungsausgleich nicht entschieden werden könne und das Verfahren deshalb auszusetzen sei. Als Rechtsgrundlage hat der BGH die Analogie zu § 148 ZPO herangezogen.
Der BGH führte in seinem Beschluss aus, dass Teilentscheidungen möglich seien, soweit die Schlussentscheidung keinen Einfluss auf die Teilentscheidung haben könne. Dieser Einfluss könne sich nicht nur aus den Verrechnungsregeln gemäß §§ 1587b Abs. 1, 2 und 3 BGB ergeben, sondern auch aus den Verrechnungsregeln bei Feststellung der ausgleichspflichtigen Versorgungen.
So bedürfe es der Feststellung der Höhe der gesetzlichen Rente wie auch der VBL-Rente bei der Ermittlung der Beamtenversorgung. Könne die VBL-Rente nicht ausgeglichen werden, könne auch die Höhe der Beamtenversorgung nicht bestimmt und damit diese auch nicht ausgeglichen werden. Der Ausgleich der gesetzlichen Rente werde hiervon jedoch nicht tangiert. Jedoch müsse ein solcher Ausgleich die gesetzliche Rente feststellen, welche wiederum für die Beamtenversorgung vorgreiflich sei.
Hierzu sei analog § 301 Abs. 2 ZPO ein Grundurteil zur Höhe der gesetzlichen Rente nötig. Der BGH hat sich mit diesem Punkt nicht weiter befasst und lediglich festgestellt, dass bei dieser Sachlage eine Teilentscheidung auch über die gesetzliche Rente nicht möglich sei.
Allerdings vertrat er die Auffassung, dass eine Teilentscheidung dann erlassen werden müsse, wenn eine laufende Rente durch die Entscheidung beeinflusst werde. Ob dieser Umstand allerdings rechtfertige, unter Zugrundelegung der möglicherweise unrichtigen Auskunft aufgrund der verfassungswidrigen Regelung der Anfangsgutschrift auch über die VBL-Rente zu entscheiden (so OLG Nürnberg v. 21.1.2008 - 9 UF 1640/07 in FamRZ 2008, 1087) hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 05.11.2008, XII ZB 87/06