Leitsatz

Für das Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses kommt es auf die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter an, nicht aber auf vom Verwalter später in die Versammlungsniederschrift aufgenommene rechtliche Hinweise und Neuberechnungen der Mehrheitsverhältnisse.

 

Fakten:

Im Hinblick auf die Rechtsqualität eines Negativbeschlusses hat der BGH mit Entscheidung vom 23.8.2001 bei einfacher Mehrheit entschieden, dass ein derartiger anfechtbarer Beschluss dann vorliegt, wenn weniger als die Hälfte der an der Abstimmung beteiligten Wohnungseigentümer für einen Beschlussantrag gestimmt haben, damit also automatisch die in der Versammlung vertretene Mehrheit dagegen gestimmt hat. Die vom BGH entwickelten Rechtsgrundsätze können aber auch auf qualifizierte und absolute Mehrheiten angewandt werden und dies selbstverständlich und insbesondere auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung für Zustimmungen qualifizierte absolute Mehrheiten erfordert. Wenn also eine absolute ¾-Mehrheit für eine positive Beschlussfassung erforderlich ist, liegt ein anfechtbarer Negativbeschluss bereits dann vor, wenn mehr als 25% aller Stimmen dagegen gestimmt haben. Die Sperrminorität ist dann die ausreichende "Mehrheit", um eine negative Beschlussfassung mit Beschlussqualität hervorzubringen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 17.04.2002, 24 W 9387/00

Fazit:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass derjenige Wohnungseigentümer, der die Sperrminorität verteidigt, die Feststellung der Beschlussablehnung zu beantragen hat und nicht die Anfechtung des Negativbeschlusses, an dessen Aufrechterhaltung er ja gerade interessiert ist.

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