Leitsatz

Mit ihrer Beschwerde wandte sich die Kindesmutter dagegen, dass das AG in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Umgangssache ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde sei bereits nicht statthaft, da nach § 47 Abs. 1 FamFG Beschlüsse des AG in Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Umgangssachen nicht anfechtbar seien und der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung nicht weitergehe als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003, NJW-RR 2003, 1075).

Das Weiteren sei die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil nach § 61 Abs. 1 FamFG Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten - und dazu zähle die hier angegriffene Kostenentscheidung - nur dann zulässig seien, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 EUR übersteige.

Dies sei hier nicht der Fall, da beide Seiten nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. Es seien daher Kosten von weniger als 400,00 EUR angefallen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.11.2010, 17 WF 154/10

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