Leitsatz
Das AG hatte während der Anhängigkeit eines Abänderungsantrages auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Titel befunden. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gemäß den §§ 242 S. 2 FamFG, 769, 707 Abs. 2 S. 2 analog ZPO sei ein Beschluss, der bei Anhängigkeit eines Abänderungsantrages auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem abzuändernden Urteil befinde, nicht anfechtbar. Gleiches gelte, soweit der Beschluss im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß den §§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 767 ZPO ergehe. Insoweit sei § 242 FamFG entsprechend anwendbar.
Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalte, mache ein nach dem Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht statthaft.
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