Leitsatz
In dieser Entscheidung ging es um die Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach Erlass einer nicht anfechtbaren Endentscheidung in der Sache selbst.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht für die Weihnachtsschulferien beantragt. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Familiengericht durch Beschluss angeordnet, dass die beteiligten Eltern die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde und vertrat die Auffassung, die Beschwerde sei statthaft, da nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Familienverfahrensrecht Kostenentscheidungen isoliert anfechtbar seien.
Trotz Hinweises auf die Unstatthaftigkeit seiner Beschwerde hielt der Kindesvater sein Rechtsmittel aufrecht, das keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das KG hielt die Beschwerde für unstatthaft gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 57 S. 2 FamFG lägen nicht vor. Dabei sei unerheblich, ob die Kostenentscheidung als einstweilige Anordnung ergangen sei. Maßgebend sei, dass die Entscheidung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen sei. Das Verfahren verliere seinen grundsätzlichen Charakter nicht durch den Ausspruch über die Kosten.
Soweit einzelne OLG sich grundsätzlich für die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgesprochen hätten, beträfen diese Entscheidungen nicht gleich gelagerte Sachverhalte.
§ 57 FamFG sei ein den allgemeinen Beschwerdevorschriften nach §§ 58 FamFG vorstehendes lex specialis. Es finde sich auch in der Begründung zum FamFG kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine grundlegende Änderung der Anfechtbarkeit von Nebenentscheidungen ausgerechnet im Verfahren der einstweiligen Anordnung habe treffen wollen. Die Anfechtbarkeit habe der Gesetzgeber weiterhin eher restriktiv gesehen, wie sich aus der Begründung zu § 58 FamFG ergebe.
Im Interesse einer schnellen Befriedigung habe der Gesetzgeber vielmehr in Kauf genommen, dass bei einer einstweiligen Umgangsverfahrensregelung die Beteiligten auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen würden. Zur Befriedigung würde es indes nicht beitragen, wenn das Beschwerdegericht in seinen Erwägungen, die es nach § 81 FamFG hinsichtlich der Kostenentscheidung anstellen müsste, auch zur Frage der Erfolgsaussicht und Berechtigung des Antrages Stellung nehmen und damit den gerade beendeten Konflikt von neuem aufrollen würde.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 06.12.2010, 16 UF 151/10