Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mieter. Eine Teilanfechtung ist ebenso wenig möglich wie eine Teilkündigung. Anfechtungsberechtigt ist der Vermieter.
Anfechtung schriftlich erklären
Die Anfechtung kann auch mündlich erklärt werden, jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform anzuraten.
Ob in der Anfechtungserklärung die Gründe der Anfechtung mitgeteilt werden müssen, ist umstritten; es wird empfohlen, die Gründe mitzuteilen.
Zugang an alle Mieter
Die Anfechtung muss dem oder den Mietern zugehen.
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