Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mieter. Eine Teilanfechtung ist ebenso wenig möglich wie eine Teilkündigung. Anfechtungsberechtigt ist der Vermieter.

 
Praxis-Tipp

Anfechtung schriftlich erklären

Die Anfechtung kann auch mündlich erklärt werden, jedoch ist aus Beweisgründen Schriftform anzuraten.

Ob in der Anfechtungserklärung die Gründe der Anfechtung mitgeteilt werden müssen, ist umstritten; es wird empfohlen, die Gründe mitzuteilen.

 
Wichtig

Zugang an alle Mieter

Die Anfechtung muss dem oder den Mietern zugehen.

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