Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert zu ermitteln ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge