Dr. Hendrik Thies, Meike Kapp-Schwoerer
Zusammenfassung
Wurde ein Gesellschafter per E-Mail ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen, führt eine weitere nicht fristgemäß zugegangene schriftliche Ladung nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse.
Hintergrund
Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH, die als Trägergesellschaft eine Fachhochschule betreibt. Im Rahmen der Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Re-Akkreditierung und einer notwendigen finanziellen Sanierung der Fachhochschule verhielt sich der Kläger mehrfach treuwidrig und handelte entgegen der Interessen der Beklagten. Die Beklagte beabsichtigte daher nach vorheriger Androhung - jedoch ohne förmliche Abmahnung - die Zwangseinziehung des klägerischen Geschäftsanteiles in der Gesellschafterversammlung. Zu dieser Gesellschafterversammlung wurden alle Gesellschafter mit zweiwöchiger Frist per E-Mail und Einwurfeinschreiben geladen. Die schriftliche Einladung erreichte einen weiteren Gesellschafter zunächst nicht, wurde dann aber erneut an diesen zugestellt. In der Gesellschafterversammlung wurde die Zwangseinziehung des klägerischen Anteils beschlossen.
In der anschließend erhobenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen den gefassten Beschluss. Er führt an, dass
- die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils unwirksam, und
- die Beschlussfassung bereits formell unwirksam sei, da nicht alle Gesellschafter wirksam geladen worden seien.
Das LG Ravensburg gab der Klage zunächst statt. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
OLG Stuttgart, Urteil v. 27.6.2018, 14 U 33/17
Das OLG Stuttgart stellte zunächst klar, dass gravierende Ladungsmängel grundsätzlich zu der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse führen können. Dies treffe jedoch auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Denn der Mitgesellschafter des Klägers sei jedenfalls per E-Mail rechtzeitig von der Gesellschafterversammlung informiert worden, sodass er auch eine angemessene Vorbereitungszeit hatte. Zudem sei der Kläger bereits nicht anfechtungsberechtigt, da er ausschließlich die Verletzung fremder Teilnahmeinteressen - nämlich die angeblich fehlerhafte Ladung des Mitgesellschafters - rüge. Sinn der Anfechtbarkeit von Beschlüssen sei es, die Teilnahmerechte ausschließlich des betroffenen Gesellschafters zu wahren.
Zuletzt sei auch die Zwangseinziehung des klägerischen Geschäftsanteils nicht zu beanstanden. Der Kläger habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren seine gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten massiv verletzt, sodass das gesellschaftsinterne Vertrauensverhältnis stark beschädigt und die Einziehung gegen den Willen des Klägers gerechtfertigt sei. Eine grundsätzlich notwendige förmliche Abmahnung sei im konkreten Fall nicht geboten gewesen, da eine Änderung des klägerischen Verhaltens auch nach der Abmahnung nicht zu erwarten gewesen sei.
Anmerkung
Für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist eine sog. Anfechtungsbefugnis erforderlich. Anfechtungsbefugt ist insoweit grundsätzlich jeder Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob er
- an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat oder
- durch den Beschluss in eigenen Rechten verletzt ist oder nicht.
Dies soll nach weiten Teilen der Literatur jedoch dann nicht gelten, wenn ein Gesellschafter die Anfechtung auf einen Ladungsmangel eines Mitgesellschafters stützt. In diesem Fall bestehe keine Anfechtungsbefugnis des nicht betroffenen Gesellschafters. Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Stuttgart vollständig angeschlossen. Dies auch zu Recht, da sich andernfalls ein Gesellschafter auf ein Recht eines Mitgesellschafters stützen könnte, das der Mitgesellschafter ggf. überhaupt nicht geltend machen möchte (bspw. Ladungsmangel) und über das allein der Mitgesellschafter disponieren kann.
Das OLG Stuttgart betont ferner das Gewicht der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten und die Voraussetzungen an die zwangsweise Einziehung von Gesellschaftsanteilen als sog. "ultima ratio". Eine solche Sanktion setze insbesondere nicht immer eine Abmahnung, also eine konkrete Androhung des Entzugs der Gesellschaftsanteile, voraus.