Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, wann eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss und wann eine Beschlussersetzungsklage in Bezug auf ihn Erfolg haben.
Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss
Nach herrschender Meinung ist die Entscheidung, einen Beschluss nicht zu fassen, ein Beschluss. Man nennt diesen Beschluss "Negativbeschluss". Sieht man es so, muss auch der Negativbeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Entscheidung klärt (nochmals), dass dies nur dann nicht der Fall ist, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer, den beantragten Beschluss zu fassen, auf Null reduziert hat. Könnten die Wohnungseigentümer mithin vertretbar auch anders entscheiden, kann die Anfechtungsklage, wie im Fall, keinen Erfolg haben.
Beschlussersetzungsklage
Ein von den Wohnungseigentümern nicht gefasster Beschluss darf nur insoweit ersetzt werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist. Es ist mithin stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen.
Anwendbarkeit des § 281 BGB?
Der BGH hat mit der Entscheidung im Übrigen geklärt, dass § 281 BGB auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nicht anwendbar ist.
Gebührenstreitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss
Bislang ist unklar, welcher Gebührenstreitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss gem. § 49 GKG anzusetzen ist. Da ein Negativbeschluss nichts regelt, meinte ich selbst, es sei grundsätzlich ein Auffangwert von 5.000 EUR angemessen. Der BGH sieht das anders! Er meint, man müsse zunächst den Gebührenstreitwert für eine positive Beschlussfassung bestimmen. Für den Negativbeschluss müsse man diesen Wert dann bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses jeweils halbieren.
Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass jeder Wohnungseigentümer eine Möglichkeit haben muss, Flächen und Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, zu erreichen. Im Fall müssen daher K1 und K2 passende Schlüssel erhalten. Schade ist, dass der BGH im Fall nicht den Deckel auf das Problem gemacht hat. Sein Tenor lautet: "Es ist beschlossen, dass den Klägern die Möglichkeit eingeräumt wird, das Hofeinfahrtstor der Wohnungseigentumsanlage H. in D. zu öffnen und zu schließen." K1 und K2 müssen also nochmals in den Ring.