Das LG meint, der Gebührenstreitwert sei nach § 49 Satz 2 GKG auf die 7,5-fachen Kosten des K und damit auf 27.246 EUR (Kosten des Gesamtjahres 3.632,80 EUR x 7,5) festzusetzen.

Zwar werde vertreten, es seien die Beträge der Nachforderungen und die Beträge der Anpassungen für das Gesamtinteresse zu addieren, wobei die Parteien zur Vorlage entsprechender Aufstellungen aufzufordern seien (Hinweis auf Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 205 und Rn. 207). Das Einzelinteresse des Klägers bemesse sich demzufolge nach der ihm durch die Jahresabrechnung auferlegten Nachforderung (Hinweis auf "in diesem Sinne auch" Drasdo, NZM 2020, S. 953).

Nach anderer Auffassung sei aber weiter an der bisherigen Streitwertbemessung festzuhalten (Hinweis u. a. auf Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 49 GKG Rn. 15). Dieser Ansicht sei auch zu folgen. Die Beschränkung auf den Nachschuss (im Fall: 8,80 EUR) würde zu unangemessen niedrigen Gerichts- und Anwaltsgebühren führen. Außerdem würde das "Interesse" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Anfechtungsklägers i. S. d. § 49 GKG viel zu eng gefasst werden. Denn beim Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gehe es nur "vordergründig" um die "Abrechnungsspitze". Auch nach neuem Recht sei nämlich "inzident" die Richtigkeit der "beschlossenen Zahlungsverpflichtungen" zu prüfen (Hinweis auf Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 209).

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit § 49 GKG nur das Gesamtinteresse (volles Gesamtinteresse statt bisher hälftiges Interesse) und den Faktor für das klägerische Interesse (7,5 statt bisher 5) verändern, im Übrigen aber die Regelung des § 49a GKG a. F. für Beschlussklagen habe beibehalten wollen. Es sei nicht intendiert gewesen, die Streitwerte für die Anfechtung von "Abrechnungsbeschlüssen" insgesamt drastisch abzusenken und durch die Veränderung des Beschlussgegenstands auf die Nachschüsse ggf. zugleich die Berufungsfähigkeit amtsgerichtlicher Urteile über Abrechnungsbeschlüsse weitgehend infrage zu stellen.

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