1 Leitsatz
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss über die Abwahl des Verwalters entfällt grundsätzlich mit Ablauf der Amtsperiode, für die dieser bestellt war. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter erneut bestellt wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt ferner dann, wenn die beklagten Wohnungseigentümer erklären, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte herleiten zu wollen.
2 Normenkette
WEG §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 1
Sachverhalt
Wohnungseigentümer K wendet sich gegen den Beschluss, mit dem V im Juni 2017 zum Verwalter bestellt wird. Im Mai 2018 wird V dann bereits erneut bestellt (wohl um Mängel der ersten Bestellung zu heilen). Ferner erklären die beklagten Wohnungseigentümer, aus dem Juni-Beschluss keine Rechte herleiten zu wollen. Fraglich ist, wie sich der Mai-Beschluss auf die Anfechtungsklage auswirkt.
Entscheidung
Das Landgericht (LG) meint, durch den Mai-Beschluss sei die Anfechtungsklage nachträglich unzulässig geworden. Denn das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Nach h. M. erledige sich die Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Abwahl des Verwalters regelmäßig mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt worden sei.
Hinweis
Der Fall gibt aus Verwaltersicht vor allem kurz Anlass, über einen Zweitbeschluss nachzudenken. Der Vorteil eines solchen Zweitbeschlusses besteht darin, dass es möglich ist, formelle, aber auch materielle Fehler eines 1. Beschlusses durch einen 2. Beschluss gleichsam zu "heilen". Wie der 2. auf den 1. Beschluss "einwirkt", ist zwar umstritten. Unstreitig ist aber, dass der 2. Beschluss Wirkungen entfaltet und gegebenenfalls – anders als der zuerst gefasste Beschluss – nicht erfolgreich angefochten werden kann. Stellt ein Verwalter fest, dass ein 1. Beschluss mangelbehaftet ist und ist dieser angefochten und kann daher nicht in Bestandskraft erwachsen, sollte er daher die Wohnungseigentümer darauf hinweisen, dass die Möglichkeit bestünde, der laufenden Anfechtungsklage den Boden zu entziehen, in dem man den Fehler kein 2. Mal begeht und einen Beschluss fasst, der die Mängel des 1. Beschlusses bewusst vermeidet.
Ein Verstoß gegen die dem Verwalter obliegende Neutralitätspflicht liegt hierin nicht. Eine Klage ist kein Selbstzweck, sondern der Fehlerkontrolle gewidmet. Sehen die Wohnungseigentümer ohne Urteil ein, einen Fehler gemacht zu haben und korrigieren sie diesen, ist das nicht anrüchig. Geht man so vor, wird dem klagenden Wohnungseigentümer in der Regel nur übrigbleiben, die Anfechtungsklage für erledigt zu erklären. Haben die Wohnungseigentümer ihren Fehler eingesehen, sollten sie sich der Erklärung anschließen und gegebenenfalls jeweils auch erklären, die Pflicht, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen, anzuerkennen.
3 Link zur Entscheidung
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.2.2019, 2-13 S 38/18