1 Leitsatz
Die gerichtliche Kostenentscheidung zulasten der übrigen Wohnungseigentümer steht der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Verwalter nicht entgegen.
2 Normenkette
WEG § 49 Abs. 2
Sachverhalt
Wohnungseigentümer B1 und B2 greifen eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) an. Mit dieser hat das AG den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Wohnungseigentümer halten die Entscheidung nicht für falsch, meinen aber, die Kosten des Rechtsstreits hätten wegen grober Pflichtverletzung nach § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter auferlegt werden müssen. Ohne Erfolg!
Entscheidung
B1 und B2 haben nach Ansicht des Landgerichts (LG) keinen Anspruch auf Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG. Eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt seien, bestehe nicht. Die Prüfung, ob das Fehlverhalten des Verwalters grob fahrlässig gewesen sei, sprenge außerdem den Rahmen der summarischen Prüfung des Beschlusses nach § 91a ZPO. B1 und B2 bleibe es im Übrigen unbenommen, einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter gesondert geltend zu machen.
Hinweis
Im Fall muss es so gewesen sein, dass der klagende Wohnungseigentümer und die beklagten Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage – aus welchen Gründen auch immer – in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Liegt es so, muss das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das AG meint, die beklagten Wohnungseigentümer müssten die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies sahen wenigstens 2 Wohnungseigentümer nicht ein. Sie meinten, der Verwalter habe die Anfechtungsklage veranlasst. Ferner meinten sie, das AG hätte aus diesem Grund dem Verwalter auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegen müssen. Dabei haben die Wohnungseigentümer übersehen, dass dem AG und auch dem LG ein Ermessen zusteht, ob es von der Bestimmung des § 49 Abs. 2 WEG Gebrauch macht. Diese Bestimmung, die gegebenenfalls bald aufgehoben wird, erlaubt es den Gerichten zurzeit, die Kosten des Rechtsstreits dem Verwalter aufzuerlegen, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Gerichte müssen von ihr aber keinen Gebrauch machen. Die Rechte der beklagten Wohnungseigentümer werden dadurch nicht verkürzt. Denn soweit der Verwalter seine Pflichten wirklich schuldhaft verletzt hat, kann ihn jeder Wohnungseigentümer ungeachtet des § 49 Abs. 2 WEG auf Schadensersatz wegen der Kosten der Rechtsverteidigung in Anspruch nehmen.
Hat ein Gericht im Übrigen von § 49 Abs. 2 WEG Gebrauch gemacht, kann der Verwalter den Rechtsanwalt, der die beklagten Wohnungseigentümer vertreten hat, nicht beauftragen, für ihn sofortige Beschwerde einzulegen. Denn der Rechtsanwalt würde dadurch gegenüber den von ihm vertretenen Wohnungseigentümern einen Parteiverrat begehen. Denn deren Interesse besteht u. a. darin, wenigstens nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Ferner sollte sich kein Verwalter wundern, dass gerade der Rechtsanwalt, den er selbst ausgesucht hat, das Gericht ermuntert, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn mit der Ermunterung erfüllt der Rechtsanwalt gegenüber den beklagten Wohnungseigentümern eine Pflicht.
3 Link zur Entscheidung
LG Karlsruhe, Beschluss v. 7.2.2019, 11 T 244/18