Wohnungseigentümer K möchte eine Klärung herbeiführen, welche Wohn- und/oder Nutzflächen es in der Wohnungseigentumsanlage gibt. Gegen diese Klärung haben die anderen Wohnungseigentümer nichts einzuwenden und beschließen sie sogar. Allerdings sind sie der Ansicht, Wohnungseigentümer K müsse die Kosten für das Flächenaufmaß tragen. Sie beschließen eine entsprechende Maßgabe. Gegen diesen Teil des Beschlusses wendet sich Wohnungseigentümer K im Wege der Anfechtungsklage.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge