Ohne Erfolg! Die Anfechtungsklage sei unzulässig. Ein Beschluss könne nur dann von einem Wohnungseigentümer teilweise angefochten werden, wenn er teilbar sei. Ein Beschluss sei teilbar, wenn die Wohnungseigentümer mit einem Beschluss mehrere Willenserklärungen getroffen und damit mehrere Gegenstände geregelt hätten. Dies erkenne man u. a. daran, dass die Wohnungseigentümer die Willenserklärungen jeweils in gesonderten Beschlüssen hätten treffen können (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., Vor § 23 Rn. 50).

So liege es nicht. Nach Wortlaut und Sinn sei beschlossen worden, die Beauftragung des Sachverständigen zur Wohnflächenneuberechnung davon abhängig zu machen, dass K die Kostenübernahme (freiwillig) erkläre. Richtig sei zwar, dass bei Unklarheit darüber, ob ein Beschluss nur teilweise angegriffen werde, im Zweifel der gesamte Beschluss Streitgegenstand sei. Und richtig sei auch, dass eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen sei. Selbst die Berufungsanträge beschränkten sich jedoch auf den "Vorbehalt der Kostentragung". Noch nicht einmal hilfsweise werde die Gesamtanfechtung begehrt.

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