1 Leitsatz
Der Gegenstandswert für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss erhöht sich nicht dadurch, dass diese unzulässig mit einer Anfechtungsklage gegen weitere Beschlüsse verbunden wird.
2 Normenkette
RVG § 33; WEG §§ 46, 47
3 Entscheidung
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 27.9.2019, 14 T 6001/19 WEG
4 Sachverhalt
Wohnungseigentümer K klagt gegen den Beschluss zu TOP 1. Wohnungseigentümer Z klagt kurz danach gegen die Beschlüsse zu den TOP's 1 bis 4. Das AG verbindet diese Anfechtungsklagen. Mit seinem Urteil erklärt das AG die TOP 1 und 2 für ungültig. Im Übrigen weist es die Klage ab. Von den Kosten des Rechtsstreits legt das AG dem Z 60 % der Gerichtskosten, seiner außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf. Im Übrigen sollen die Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten von K. Den Streitwert setzt das AG auf 9.424,38 EUR fest, wovon 2.500 EUR auf die Anfechtung von TOP 1 entfallen. Der Prozessbevollmächtigte R des K beantragt die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des K. Er geht von einem Gegenstandswert von 9.324,38 EUR aus. Das AG setzt die Kosten auch entsprechend fest. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese meinen, es sei von einem Gegenstandswert von nur 2.500 EUR auszugehen.
5 Die Entscheidung
Das LG sieht das auch so! K habe lediglich den Beschluss zu TOP 1 angegriffen. Und nur für diesen liege der Sache nach eine subjektive Klagehäufung vor. Die anwaltliche Tätigkeit des R sei auch nach Verbindung auf die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Anfechtung zu TOP 1 beschränkt gewesen. Dies ergebe sich schon aus der Überlegung, dass das AG, hätte es – wie es angezeigt gewesen wäre – die Verfahren sachgerecht nur nach der Deckungsgleichheit der Prozessrechtsverhältnisse verbunden, aus der Klage des Z die Anfechtung des TOP 1 heraustrennen und sodann zum Verfahren der K verbinden müssen. In diesem Verfahren hätte nach § 39 GKG der Gebührenstreitwert 2.500 EUR betragen und wäre mit dem Gegenstandswert deckungsgleich gewesen. Bei der Anfechtungsklage gegen die TOP 2 bis 4 wäre K hingegen einer der Beklagten gewesen und wäre vom Prozessbevollmächtigen der Beklagten, der für alle Beklagte aufgetreten sei, vertreten worden. Die Überlegung des AG, im Wohnungseigentumsrecht wirke die gerichtliche Entscheidung bei Anfechtungsklagen für sämtliche Wohnungseigentümer, sei für die Bestimmung des Gegenstandswert unerheblich. Denn dieser werde durch den Umfang des klägerischen Angriffs bestimmt.
Hinweis
Nach § 47 WEG sind mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbstständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind. Wenn, wie im Fall, in (zunächst) getrennten Verfahren der gleiche Beschluss, darüber hinaus aber auch in einem der Verfahren ein anderer Beschluss oder anderer Beschlussteil angegriffen werden, sollten die Verfahren nur insoweit verbunden werden, wie sie kongruent sind, also denselben Beschluss oder Beschlussteil angreifen. Soweit Klagen nicht identisch sind, sollte der inkongruente Angriff nach § 145 ZPO abgetrennt werden. Würde man dennoch verbinden, würde einer der Kläger zugleich Beklagter; dies gilt es zu vermeiden.
Gegenstandswert
Die Gebühren eines Rechtsanwalts werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Soweit sich – wie in der Regel – die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Er kann, wie der Fall zeigt, aber auch davon abweichen.