Leitsatz
Der Beklagte war erstinstanzlich zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich seine Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragte. Nach dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügte er nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Durchführung der Rechtsbeschwerde. Über den Verbleib eines ihm als von seinem ehemaligen Arbeitgeber als Abfindung gezahlten Betrages i.H.v. 230.000,00 EUR äußerte er sich nicht.
Sachverhalt
Der Beklagte war vom AG zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt worden. Die von ihm hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragte.
Nach seinen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den beigefügten Belegen verfügte er über Einkünfte aus Arbeitslosengeld in monatlicher Höhe von 1.669,80 EUR. Hiervon wurden von der Klägerin monatlich insgesamt 939,60 EUR als Unterhalt gepfändet. Im Übrigen war der Beklagte Eigentümer einer etwa 63 qm großen Eigentumswohnung, die von seiner Mutter bewohnt wurde, zu deren Gunsten er ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht bewilligt hatte. Darüber hinaus verfügte er nach dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur noch über ein älteres Fahrzeug und einen Barbetrag von 3.000,00 EUR.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses hatte er eine Abfindung i.H.v. 230.000,00 EUR brutto erhalten. Nachdem er noch in zwei Schriftsätzen zur Hauptsache vorgetragen hatte, die Abfindung sei noch nicht ausgezahlt, behauptete er später, den Betrag im Januar 2005 erhalten zu haben. Er habe den Nettobetrag von knapp 190.000,00 EUR von seinem Konto abgehoben und diesen zusammen mit weiterem Bargeld aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung i.H.v. 40.000,00 EUR ungesichert im Schlafzimmer seiner Mietwohnung aufbewahrt. Während seiner zweiwöchigen Ortsabwesenheit Anfang Februar 2005 seien noch nicht ermittelte Täter mit Hilfe eines für Notfälle zwischen Rollladen und Balkontür deponierten Schlüssels in die Wohnung eingedrungen und hätten das gesamte Bargeld entwendet.
Entscheidung
Der BGH hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Der Beklagte habe für den Verbleib seines Geldvermögens keine plausible Erklärung abgegeben. Eine Partei müsse in ihrem PKH-Antrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung ständen. Diese Darlegungen müssten wenigstens ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zum einen der Verdacht ausgeräumt werden könne, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zu Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. Es müsse zudem ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und der selbst seine finanziellen Dispositionen auf die Prozessführung hätte einrichten müssen, sich seines Vermögens durch unangemessene Ausgaben entäußert habe, für die keine dringende Notwendigkeit bestanden habe. Anderenfalls sei sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmißbräuchlich (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 10.1.2006 - VI ZB 26/05, FamRZ 2006, 548, 549; Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 72; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 115 Rz. 65; Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl., § 115 Rz. 92 m.w.N.).
Dem Vorbringen des Beklagten zur Entwendung seines Barvermögens fehle indessen selbst das Maß an Plausibilität, das im Verfahren der Prozesskostenhilfe gefordert werden müsse. Er habe schon keinen nachvollziehbaren Grund dafür benannt, warum er sich sein gesamtes Geldvermögen von der Bank habe auszahlen lassen, um es als Bargeld in seiner Wohnung zu deponieren. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte des außergewöhnlichen Risikos ausgesetzt habe, sein gesamtes Geldvermögen in der Wohnung zu verwahren und für die Deponierung des Bargeldes nicht auf nahe liegende und erheblich sicherere Aufbewahrungsmöglichkeiten zurückgegriffen habe. Ein erst beabsichtigter Immobilienerwerb stelle hier keinen plausiblen Grund dar.
Für den Beklagten habe auch keinerlei Veranlassung bestanden, sich Bargeld für den Kauf einer Immobilie bereits unmittelbar nach der Überweisung der arbeitsrechtlichen Abfindung im Januar 2005 und vor Antritt seiner Urlaubsreise Anfang Februar 2005 auszahlen zu lassen. Er habe für diesen Zeitpunkt weder ein ihn konkret interessierendes Objekt noch gar die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nachweisen können.
Die risikoreiche Aufbewahrung des Geldes in der Wohnung leuchte...